Pfändungsrechner 2026
Pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO mit den Freigrenzen ab 1. Juli 2026.
Nettoentgelt abzüglich der unpfändbaren Bestandteile.
Die Freibeträge ab 1. Juli 2026
| Position | Betrag je Monat |
|---|---|
| Unpfändbarer Grundbetrag | 1.587,40 € |
| Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person | 597,42 € |
| Zuschlag je weitere Person (zweite bis fünfte) | 332,83 € |
| Grenze der vollen Pfändbarkeit | 4.866,30 € |
Diese Werte gelten bis zum 30. Juni 2027. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst.
So funktioniert die Berechnung
Vom Nettoeinkommen bleibt zunächst der Grundbetrag unpfändbar, erhöht um die Zuschläge für Unterhaltspflichten. Vom darüber hinausgehenden Mehrverdienst bleiben weitere Anteile geschützt: drei Zehntel ohne Unterhaltspflichten, zusätzlich zwei Zehntel für die erste und je ein Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Einkommen oberhalb von 4.866,30 Euro ist vollständig pfändbar.
Pflichten des Arbeitgebers
Als Drittschuldner müssen Sie den pfändbaren Betrag korrekt ermitteln, an den Gläubiger abführen und innerhalb von zwei Wochen die Drittschuldnererklärung abgeben. Rechnet der Arbeitgeber zu wenig ab, haftet er gegenüber dem Gläubiger. Die Bearbeitungskosten trägt der Arbeitgeber selbst.
Unpfändbar sind unter anderem übliches Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit. Auch deshalb weicht das pfändbare Netto häufig vom ausgezahlten Netto ab.
Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Lohnabrechnung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind immer der Einzelfall, geltende Tarifverträge und die Rechtslage zum Abrechnungszeitpunkt. LOHN.koeln erbringt Lohnbuchführung nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse.